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BFH, 02.08.1983 - VIII R 195/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG 1969 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. q; EStDV 1969 § 82a
- Wolters Kluwer
Erhöhte Absetzung - Zweck des umgebauten Raums - Treppenhaus - Umbau
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Papierfundstellen
- BFHE 139, 185
- BStBl II 1983, 733
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 02.08.1983 - VIII R 109/80
Voraussetzung der erhöhten Absetzungen - Begünstigung - Modernisierung von …
Auszug aus BFH, 02.08.1983 - VIII R 195/80
Der Senat hat im Urteil vom 2. August 1983 VIII R 109/80 (BStBl II 1983, 731) für Recht erkannt, daß die Begünstigung gemäß § 82a EStDV es auch nicht erfordert, daß die modernisierte Wohnung bereits zuvor für Wohnzwecke genutzt worden ist.Ebenso wie bei der Nutzung ehemaliger Praxisräume nach der Modernisierung für Wohnzwecke (VIII R 109/80) stünde es der Begünstigung gemäß § 82a EStDV nicht entgegen, daß noch nicht vorhanden gewesene Räume - wie im vorliegenden Fall z. B. das Treppenhaus - nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen Wohnzwecken dienen.
- BFH, 10.06.1975 - VIII R 114/71
Einheitliche Baumaßnahme - Einheitlich zu beurteilende Baukosten - Baukosten - …
Auszug aus BFH, 02.08.1983 - VIII R 195/80
Der Sinn und Zweck der Verordnung ist es, in vor dem 21. Juni 1948 erstellten Gebäuden, sog. Altbauten, die Herstellung von Wohnungen zu fördern, die modernen Ansprüchen genügen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juni 1975 VIII R 114/71, BFHE 116, 469, BStBl II 1975, 878). - BFH, 02.08.1983 - VIII R 104/79
Voraussetzung der erhöhten Absetzungen - Bauarbeit - Erhaltungsaufwand
Auszug aus BFH, 02.08.1983 - VIII R 195/80
Der Senat hat im Urteil vom 2. August 1983 VIII R 104/79 (BStBl II 1983, 728) ausgeführt, die Begünstigung gemäß § 82a EStDV erfordere nicht, daß die modernisierte Wohnung bereits vor dem Stichtag bestanden haben müsse, sondern daß es ausreicht, daß das Gebäude vor dem Stichtag bestanden hat.